(Familien-)Pflegezeit

Nach dem Pflegezeitgesetz haben Beschäftigte im aktuellen Pflegefall das Recht, sich bis zu zehn Arbeitstage freistellen zu lassen, um für einen nahen Angehörigen eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren. Darüber hinaus besteht für die Dauer von bis zu sechs Monaten ein Anspruch auf vollständige oder teilweise, allerdings unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Voraussetzung hierfür ist, dass im Betrieb mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Ferner muss mindestens der Pflegegrad II vorliegen, und die Pflege selbst muss in der häuslichen Umgebung stattfinden. Beschäftigte können mit dem Arbeitgeber eine "Familienpflegezeit" vereinbaren, wenn sie einen nahen Angehörigen pflegen und mindestens 15 Stunden wöchentlich (weiter-)arbeiten.