Krankengeld/Kinderkrankengeld

Bei Arbeitsunfähigkeit übernimmt Ihre BKK evm den Verdienstausfall, wenn die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ausläuft: Sie zahlt das gesetzlich höchstmögliche Krankengeld, 70 % Ihres letzten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, maximal aber 90 % Ihres Nettoarbeitsentgelts und bis zu 120,75 € kalendertäglich. Bei der Berechnung der Krankengeldhöhe werden auch die Einmalzahlungen, z. B. Weihnachtsgeld, berücksichtigt, für die Beiträge entrichtet wurden. Außerdem übernimmt Ihre BKK evm in der Regel die Hälfte der Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, die von dem Krankengeld zu zahlen sind. Während des Krankengeldbezugs sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Der Anspruch ist zeitlich unbefristet, allerdings mit der Ausnahme, dass Krankengeld wegen derselben Krankheit auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt ist.

Versicherte haben auch Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und mitversicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen und keine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann. Dies gilt, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für jedes Kind besteht ein Anspruch von längstens 10 Arbeitstagen, für alleinerziehende Versicherte von 20 Arbeitstagen. Beachten Sie auch dazu die Sonderregelungen im Rahmen der Corona-Pandemie.

Neu ab 2024: 2024 sind es dann 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil, wie das Bundesgesundheitsministerium mitteilt. Bei mehreren Kindern sind es längstens 35 Arbeitstage pro Elternteil. Kinderkrankengeld gibt es für jedes gesetzlich versicherte Kind, das jünger als zwölf Jahre alt ist. Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gibt es keine Altersgrenze.

Was gilt für Alleinerziehende?

2024 sind es für alleinerziehende Versicherte dann 30 Tage je Kind, bei mehreren Kindern längstens 70 Arbeitstage.