Stationäre Pflege

Für die vollstationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung gelten monatliche Höchstwerte.

  • Pflegegrad 1: 0 €
  • Pflegegrad 2: 770 €
  • Pflegegrad 3: 1.262 €
  • Pflegegrad 4: 1.775 €
  • Pflegegrad 5: 2.005 €

Die BKK evm bezahlt die jeweiligen Leistungen der häuslichen bzw. stationären Pflege bis zu den gesetzlich möglichen Höchstbeträgen.

Für Heimbewohner in den Pflegegraden 2 bis 5 reduziert sich der Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlagen
durch einen von der Pflegekasse zu zahlenden Zuschlag. Die finanzielle Entlastung ist gestaffelt und bemisst sich nach der Dauer Ihres Aufenthaltes in einem Pflegeheim.

Die Entlastung beträgt seit dem 1.1.2024 bei einem Aufenthalt von

  • bis zu 12 Monaten 15 Prozent
  • mehr als 12 Monate 30 Prozent
  • mehr als 24 Monate 50 Prozent
  • mehr als 36 Monate 75 Prozent des Eigenanteils.

 

Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Pflege)

Leistungen in der häuslichen Pflege können mit Leistungen der Tages- und Nachtpflege kombiniert werden. Darunter versteht man die zeitweise Betreuung in einer Einrichtung, z. B. wenn Pflegepersonen tagsüber berufstätig sind.

Kurzzeitpflege

Wenn häusliche Pflege nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang möglich ist und teilstationäre Pflege nicht ausreichend, besteht Anspruch auf vollstationäre Kurzzeitpflege für maximal acht Wochen, bis zum Höchstbetrag von 1.774 Euro pro Kalenderjahr.

Bei der Suche nach einem geeigneten Pflegedienst unterstützt Sie der BKK PflegeFinder.