Kurzzeitpflege

Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Für sie gibt es - ab Pflegegrad 2 - die Kurzzeitpflege in entsprechenden stationären Einrichtungen. Dies gilt:

  • übergangsweise im Anschluss an eine stationäre Behandlung (Krankenhausaufenthalt)
  • bei Krankheit, Urlaub oder sonstiger Verhinderung der Pflegeperson, wenn die Zeit nicht mit Verhinderungspflege überbrückt werden kann
  • bei kurzfristiger erheblicher Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit
  • in Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist

Dafür steht ein monatlicher Höchstbetrag von 1.774 € für längstens 8 Wochen (Pflegegrad 2-5) zur Verfügung.

Zusätzlich kann je Kalenderjahr ein Betrag von bis zu 1.612 € aus der Verhinderungspflege in die Kurzzeitpflege übertragen werden, sofern darauf ein Anspruch besteht.