Krankenhausbehandlung

Krankenhausbehandlung

Mit der BKK evm sind Sie bei stationären Aufenthalten im Krankenhaus bestens abgesichert

Wenn ein Klinikaufenthalt ansteht oder Sie sich bereits in stationärer Behandlung befinden, möchten Sie schnell wieder auf die Beine kommen. Wir unterstützen Sie dabei, indem wir für Ihre medizinisch notwendige stationäre Behandlung in der Klinik die Kosten tragen - und zwar unbegrenzt. Dies umfasst alle Leistungen, die Sie in der Klinik medizinisch benötigen: ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft sowie Verpflegung.

Wahl des Krankenhauses

Ihr behandelnder Arzt wird Ihnen ein geeignetes Krankenhaus in Ihrer Nähe vorschlagen. Möchten Sie sich nach Alternativen erkundigen oder etwas über die Qualität des gewählten Krankenhauses erfahren, hilft Ihnen unsere Krankenhaussuche.

Mitaufnahme einer Begleitperson im Krankenhaus

hr Kind wird stationär im Krankenhaus behandelt, und Sie müssen als Begleitperson mit aufgenommen werden? In diesem Fall übernimmt die BKK evm unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kosten für Ihre Unterkunft und Verpflegung. Ebenso haben Eltern unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie aus medizinischen Gründen zusammen mit dem erkrankten Kind stationär aufgenommen werden und das Kind unter zwölf Jahre alt ist.

Auf einen Blick

  • Für Kinder unter neun Jahren ohne Antrag möglich

  • Für Kinder ab neun Jahren vorherige Beantragung mit Bescheinigung der stationären Einrichtung erforderlich

  • Zuständig für die Mitaufnahme („Unterkunft und Verpflegung“) ist die Krankenkasse des erkrankten Kindes

  • Für den Antrag auf Kinderkrankengeld ist die Krankenkasse des mitaufgenommenen Elternteils zuständig

  • Keine gesetzliche Zuzahlung

Im Detail

Durch die Mitaufnahme einer Begleitperson soll vermieden werden, dass ein Kind unter den Bedingungen der stationären Behandlung zu sehr leidet. Die BKK evm übernimmt in bestimmten Fällen die Kosten der Mitaufnahme. Voraussetzung ist jedoch, dass wir auch die Kosten des Krankenhausaufenthalts für das erkrankte Kind tragen. Dabei ist irrelevant, wo die Begleitperson versichert ist.

Ausgeschlossen ist die Kostenübernahme, wenn die Krankenhausbehandlung Folge eines Arbeits- oder Schulunfalls ist. In diesem Fall ist die jeweilige Berufsgenossenschaft zuständig.