Arbeitslosen­versicherung

Seit dem 1. Januar 2017 werden Pflegepersonen in der Arbeitslosenversicherung versichert, wenn sie sich mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, um eine pflegebedürftige Person ab Pflegegrad 2 kümmern sowie unmittelbar vor der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig beschäftigt waren oder Anspruch auf Arbeitslosengeld hatten. Dies gilt unabhängig von der Inanspruchnahme einer Pflegezeit. Dazu übernimmt die Pflegekasse die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit. Somit haben Pflegepersonen Anspruch auf Arbeitslosengeld und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, falls sie nach Ende der Pflegetätigkeit keine (ausreichende) Beschäftigung haben.