Krankengeld/Kinderkrankengeld
Die BKK evm zahlt im Falle einer Arbeitsunfähigkeit ab der siebten Woche Krankengeld für folgende Personengruppen:
- für Arbeitnehmer (in der Regel besteht ein Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber)
- Selbstständige, sofern Sie eine Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch gewählt haben
- Empfänger von Arbeitslosengeld I (in der Regel besteht ein Anspruch auf sechs Wochen Fortzahlung der Leistung durch die Agentur für Arbeit)
Für Bezieher von Arbeitslosengeld II zahlt die Agentur für Arbeit die Leistung im Krankheitsfall fort.
Höhe des Krankengeldes
Das Krankengeld beträgt in der Regel 70 Prozent des bisherigen beitragspflichtigen Bruttoverdienstes, jedoch maximal 90 Prozent Ihres Nettoentgelts. Sollten Sie in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit von Ihrem Arbeitgeber eine Einmalzahlungen erhalten haben, berücksichtigen wir auch diese Zahlungen bei der Errechnung Ihres Krankengeldes. Einmalzahlungen können zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld sein.
Da auch für Krankengeld Sozialversicherungsbeiträge fällig werden, bringen wir diese direkt in Abzug und führen sie zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ab. Natürlich nur dann, wenn für Sie Versicherungspflicht in der jeweiligen Versicherung besteht.
Übrigens: Beiträge zur Krankenversicherung fallen für die Zeit des Bezugs von Krankengeld nicht an. In dieser Zeit ist Ihre Krankenversicherung beitragsfrei.
Dauer des Anspruchs auf Krankengeld
Anspruch auf Krankengeld besteht für einen Zeitraum von bis zu 78 Wochen innerhalb von drei Jahren für dieselbe Krankheit.
Angerechnet werden dabei alle Zeiten in denen Sie wegen derselben oder einer hinzugetretenen Erkrankung arbeitsunfähig sind. Auch Zeiten in denen Ihr Krankengeld ruht (zum Beispiel bei Übergangsgeld während einer Rehabilitationsmaßnahme) werden auf den Zeitraum von 78 Wochen angerechnet.
Ein neuer Anspruch entsteht, wenn ein neuer Drei-Jahres-Zeitraum begonnen hat und folgende drei Voraussetzungen erfüllt werden:
- Sie sind mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert.
- Wegen dieser Erkrankung waren Sie in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate nicht arbeitsunfähig.
- Sie waren mindestens sechs Monate erwerbstätig oder haben dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden.
Stufenweise Wiedereingliederung
Die stufenweise Wiedereingliederung ist eine Maßnahme, mit der arbeitsunfähige Beschäftigte nach länger andauernder schwerer Krankheit schrittweise wieder an die volle Arbeitsleistung herangeführt werden. Im engen Kontakt mit dem Arzt, dem Arbeitgeber und der Audi BKK wird abgestimmt, wann und mit welcher täglichen Arbeitszeit mit der stufenweise Wiedereingliederung begonnen wird. Dabei werden die Erkrankung und die bisherige Arbeitsunfähigkeitsdauer selbstverständlich berücksichtigt.
In der Zeit der Wiedereingliederung besteht weiterhin Anspruch auf Krankengeld. Das aktuelle Rundschreiben zum Krankengeld finden Sie hier Rundschreiben Krankengeld
Weitere Auskünfte und eine individuelle Beratung zum Thema Krankengeld erhalten Sie bei Melanie Blaum, Tel. 0261/402-71313.
Kinderkrankengeld
Versicherte haben auch Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und mitversicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen und keine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann. Dies gilt, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für jedes Kind besteht ein Anspruch von längstens 10 Arbeitstagen, für alleinerziehende Versicherte von 20 Arbeitstagen. Beachten Sie auch dazu die Sonderregelungen im Rahmen der Corona-Pandemie.
Neu ab 2024: 2024 sind es dann 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil, wie das Bundesgesundheitsministerium mitteilt. Bei mehreren Kindern sind es längstens 35 Arbeitstage pro Elternteil. Kinderkrankengeld gibt es für jedes gesetzlich versicherte Kind, das jünger als zwölf Jahre alt ist. Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gibt es keine Altersgrenze.
Was gilt für Alleinerziehende?
2024 sind es für alleinerziehende Versicherte dann 30 Tage je Kind, bei mehreren Kindern längstens 70 Arbeitstage.
Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme
Ein Anspruch auf Krankengeld besteht auch für Versicherte, die nach § 11 Absatz 3 bei stationärer Behandlung ihres versicherten Kindes aus medizinischen Gründen als Begleitperson mitaufgenommen werden, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Das Vorliegen der in Satz 1 genannten medizinischen Gründe, die eine Mitaufnahme notwendig machen, sowie die Dauer der notwendigen Mitaufnahme sind von der stationären Einrichtung gegenüber der Begleitperson des versicherten Kindes zu bescheinigen. Die Bescheinigung können Sie hier downloaden.
Alle weiteren Fragen zum Kinderkrankengeld beantwortet Ihnen Sandra Günthner (Dienstag und Freitag) unter 0261/402-71385. Das aktuelle Rundschreiben zum Kinderkrankengeld können Sie hier einsehen Rundschreiben Kinderkrankengeld