Verhinderungspflege
Ist die Pflegeperson - z. B. durch Urlaub oder Krankheit - verhindert, übernimmt die Pflegekasse für Versicherte mit den Pflegegraden 2-5 für bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr die Kosten für eine notwendige Ersatzpflege, bis zu 1.685 € pro Kalenderjahr. Zusätzlich können bis zu 50 Prozent der Leistungsbeträge aus der Kurzzeitpflege (und damit bis zu 806 €) auf die Verhinderungspflege übertragen werden. Damit stehen bis zu 2.418 € zur Verfügung. Die Verhinderungspflege kann auch bei stundenweiser Verhinderung der Pflegeperson (Abwesenheit von weniger als 8 Stunden am Tag) genutzt werden.
Übernehmen nahe Angehörige (bis zum zweiten Grad mit dem Pflegebedürftigen verwandte oder verschwägert) die Ersatzpflege, sind die Aufwendungen grundsätzlich auf den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes (Höhe abhängig vom Pflegegrad) beschränkt. Aufwendungen wie Fahrkosten oder Verdienstausfall können ergänzend bis zum maximalen Leistungsanspruch von insgesamt 1.685 Euro erstattet werden.
Zum 1. Juli 2025: Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
Das gemeinsame Jahresbudget macht den Zugang zu Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege einfacher und flexibler. Denn mit dem neuen Budget können pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 frei nach Bedarf beide Pflegeformen nutzen.
Bislang ist die Regelung so: Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, das Budget der Verhinderungspflege auch für die Kurzzeitpflege zu nutzen. Oder umgekehrt höchstens die Hälfte des Budgets der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege.
Die Höhe des gemeinsamen Jahresbudgets liegt bei 3.539 Euro. Das entspricht genau der Summe aus beiden Jahresbudgets für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege. Festgelegt ist das ab dem 01.07.2025 im dann in Kraft tretenden Paragraf 42a des Elften Sozialgesetzbuchs.
Mit dem gemeinsamen Jahresbudget werden auch die unterschiedlichen Voraussetzungen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege angeglichen. Das heißt zum Beispiel: Um Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen, muss die häusliche Pflege nicht mehr seit mindestens sechs Monaten stattfinden.
Einen Antrag für die Verhinderungspflege können Sie sich direkt hier runterladen.