Verbesserungen in der Pflege

Mehr als zwei Drittel der rund 2,7 Millionen Pflegebedürftigen werden in Deutschland zu Hause gepflegt.

Pflege 2025 - Das ändert sich ab dem 01.01.2025

Das Jahr 2025 bringt positive Veränderungen und Erleichterungen für die häusliche Pflege, aber auch für die stationäre Pflege. Am wichtigsten sind sicherlich die lang erwarteten Leistungserhöhungen, die schon im Jahr 2023 bei der letzten großen Pflegereform (PUEG) beschlossen wurden.

Die BKK evm zeigt, welche Pflegeleistungen steigen und welche Änderungen im Lauf des Jahres noch in Kraft treten.

Gleich zum Jahresbeginn erhöhen sich die meisten Pflegeleistungen um jeweils 4,5 Prozent. So steht es in  § 30 des Elften Sozialgesetzbuches.  Dieser Paragraf ist mit dem Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz 2023 entstanden.

Diese Pflegeleistungen werden erhöht:

  • Pflegegeld
  • Pflegesachleistungen
  • Entlastungsbetrag
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
  • Verhinderungspflege
  • Kurzzeitpflege
  • Tages- und Nachtpflege
  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
  • Ergänzende Unterstützungsleistungen für DiPA
  • Leistungen für die vollstationäre Pflege
  • Wohngruppenzuschlag & Anschubfinanzierung für Wohngruppen
Die nächste reguläre Erhöhung soll demnach erst drei Jahre später, also zum Jahresbeginn 2028 stattfinden. Diese Anpassung wird sich an der allgemeinen Entwicklung von Preisen und Löhnen orientiere

Verbesserungen ab dem 01.01.2025

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff ermöglicht eine fachlich gesicherte und individuelle Begutachtung mit Einstufung in Pflegegrade. Die Pflegesituation von Menschen mit geistigen und seelischen Beeinträchtigungen etwa bei Demenz wird bei der Begutachtung dazu ab 2017 in gleicher Weise berücksichtigt wie bei körperlichen Einschränkungen. Somit werden Beeinträchtigungen und Fähigkeiten von Pflegebedürftigen genauer und deutlich individueller erfasst, und die Leistung lässt sich besser auf die jeweilige Situation zuschneiden. Dazu werden die bisherigen Pflegestufen durch fünf neue Pflegegrade abgelöst. Viele Menschen erhalten mit dem Pflegegrad 1 erstmals Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung. Für viele weitere Empfänger bedeuten die neuen Leistungsbeträge (Geldleistung, Sachleistung, vollstationäre Pflege) höhere Leistungen. Insgesamt stehen ab 2017 dazu jährlich rund fünf Milliarden Euro zusätzlich zur Verfügung. In diesem Zuge werden auch pflegerische Betreuungsmaßnahmen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld als Regelleistung der Pflegeversicherung neu eingeführt.

Seit 2017 gilt in jeder vollstationären Pflegeeinrichtung ein einheitlicher pflegebedingter Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5. Der Eigenanteil steigt künftig nicht mehr mit zunehmender Pflegebedürftigkeit. Zudem erhalten alle Pflegebedürftigen einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungsangebote in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen.

Drei Pflegestufen werden seit 2017 durch fünf Pflegegrade ersetzt. Rund 2,7 Millionen Pflegebedürftige wurden damit zum 1. Januar 2017 automatisch in einen der neuen Pflegegrade übernommen und bei körperlichen Beeinträchtigungen von ihrer Pflegestufe in den nächsthöheren Pflegegrad übergeleitet. Menschen mit dauerhafter erheblicher Einschränkung der Alltagskompetenz werden in den übernächsten Pflegegrad überführt.

Hauptleistungsbeträge (in Euro) ab 1. Januar 2025

Pflegegrad (PG) Geldleistung ambulant Sachleistung ambulant Leistungsbetrag vollstationär
1 131* 0 131
2 347 796 805
3 599 1.497 1.319
4 800 1.859 1.855
5 990 2.299 2.096

* zweckgebundene Kostenerstattung

Die Pflegeversicherung wird auch für deutlich mehr pflegende Angehörige Rentenbeiträge entrichten. Dabei kommt es darauf an, in welchem Umfang die Pflege durch Pflegepersonen erbracht wird und in welchen Pflegegrad der Pflegebedürftige eingestuft ist. Auch die soziale Sicherung der Pflegepersonen im Bereich der Arbeitslosen- und der Unfallversicherung wird verbessert.


Eine Pflegesituation tritt oft unerwartet auf, und damit auch diverse Fragen: Können sich Pflegende von ihrer beruflichen Tätigkeit freistellen lassen, wer finanziert welche Leistungen, ist eine stationäre oder ambulante Pflege erforderlich oder möglich, wie erlernt man die notwendigen Pflegehandgriffe? In diesen und weiteren Punkten sind wir unterstützend und beratend für Sie da. Zukünftig können außerdem die Kommunen Pflegestützpunkte, Beratungsstellen sowie Angebote zur Unterstützung von Pflegenden und Pflegebedürftigen im Alltag einrichten.

Um zukünftig noch früher auf eine drohende Unterversorgung zu reagieren, sollen Akteure auf Länderebene einschließlich der Pflegekassen zukünftig stärker vernetzt werden. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff wird zudem neben dem Sozialgesetzbuch XI (SGB XI, Soziale Pflegeversicherung) auch in das SGB XII (Sozialhilfe) eingeführt, damit bei finanzieller Bedürftigkeit Leistungen entsprechend ergänzt werden können.

Regelmäßige Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) sollen außerdem Abrechnungsbetrug und kriminellen Pflegediensten stärker entgegenwirken. Auch unabhängige, unangemeldete Prüfungen einzelner Pflegekassen sind damit möglich, wenn ein Verdacht besteht.

Somit verbessert sich die Situation für Pflegebedürftige und Ihre pflegenden Angehörigen spürbar. Wir stehen Ihnen in allen Fragen zur Pflege mit Rat und Tat zur Seite.

Weitere Informationen:
www.pflegestaerkungsgesetz.de
www.bundesgesundheitsministerium.de