Bonusprogramm
Nehmen Sie oder Ihre Kinder an Früherkennungsuntersuchungen teil und/oder lassen Sie sich impfen? Wir leisten dafür eine steuerfreie Geldleistung. Einfach Stempel sammeln und das Bonusheft an die BKK evm zurückschicken.
Versicherte haben Anspruch auf einen Bonus, wenn sie sich durch die Inanspruchnahme der gesetzlich vorgesehenen Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten nach § 25, 25a und 26 SGB V, Leistungen für Schutzimpfungen nach § 20i SGB V für ihre Gesundheit einsetzen.
1. Teilnahmebedingungen
Teilnahmeberechtigt sind grundsätzlich alle Versicherte der BKK evm. Für Anwartschaftsversicherte und Personen, die auftragsweise Leistungen erhalten (§ 264 SGB V), ist die Teilnahme nicht möglich. Dies gilt auch solange der Anspruch auf Leistungen nach rechtlichen Vorschriften ruht oder ausgeschlossen ist.
Versicherte der BKK evm, die zum Tag der Antragstellung das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können durch den gesetzlichen Vertreter die Bonushefte anfordern.
2. Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten der Versicherten
Versicherten wird der in Klammern genannte Betrag in Euro gewährt, wenn sie im Kalenderjahr ihrer Teilnahme nachfolgend genannte Maßnahmen in Anspruch genommen haben:
Schutzimpfungen § 20i SGB V, § 12 b Satzung der BKK evm (5 EUR).
Gesundheitsuntersuchungen §§ 25, 25a SGB V (10 EUR)
Gesundheits-Check-up gemäß den in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses vorgesehenen Turnus.
Untersuchungen zur Krebsfrüherkennung gemäß den in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses vorgesehenen Turnus.
Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche § 26 SGB V (15 EUR)
Früherkennungsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche (U1 - U9/J 1) gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie zusätzliche Kinder- und Jugenduntersuchungen (U10, U11, J2) im vorgesehenen Intervall.
Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (FU1 – FU3) gemäß den in Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses vorgesehenen Untersuchungsintervalls.
Spezielle Früherkennungsuntersuchungen für Kinder nach der aktuell gültigen Kinder-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Bonus
Der Bonus wird in Form einer Geldauszahlung gewährt.
Dokumentation/Nachweis
Die Maßnahmen sind innerhalb eines Kalenderjahres nachzuweisen und können nur in dem Kalenderjahr gewertet werden, in dem sie auch durchgeführt wurden. Eine Bonifizierung der Schutzimpfungen erfolgt erst mit dem Abschluss der Immunisierung. Dabei gelten Kombinationsimpfungen nur als eine bonifizierbare Maßnahme.
Die Erfüllung der Voraussetzungen ist vom jeweiligen Arzt oder Leistungserbringer im Bonusheft zu bestätigen. Der Versicherte (bei unter 15-Jährigen der Erziehungsberechtigte) ist für die Dokumentation der Maßnahmen verantwortlich. Maßnahmen, die nicht im Bonusheft dokumentiert wurden, können auch nicht bonifiziert werden.
Eventuell entstandene Kosten für die Bestätigung von Bonusfeldern und/oder Maßnahmen werden von der BKK evm nicht erstattet.