Zahnärztliche Behandlung, Zahnersatz, Kieferorthopädische Behandlung

Ob Kronen, Brücken oder Prothesen – es gibt viele Methoden, einen fehlenden natürlichen Zahn zu ersetzen. Bei den Kosten für den Zahnersatz lassen wir Sie selbstverständlich nicht allein. Nutzen Sie unseren Festzuschuss, der 60 Prozent der zahnärztlichen und zahntechnischen Kosten abdeckt. Bei regelmäßiger Zahnvorsorge erhöhen wir den Zuschuss zum Zahnersatz sogar auf bis zu 75 Prozent.

Zahnersatz: So profitieren Sie vom Festzuschuss

Ob Brücke, Krone oder Prothese: Zahnersatz-Kosten variieren je nach dem Heil- und Kostenplan, den Ihr Zahnarzt oder Ihre Zahnärztin ausstellt. Jedem Befund ist eine genau definierte Regelversorgung zugeordnet. Das bedeutet: Versicherte erhalten einen sogenannten befundorientierten Festzuschuss ihrer Krankenkasse in Höhe von 60 Prozent der Kosten der Regelversorgung. Für alle, die ihr Bonusheft fleißig gepflegt haben, erhöht sich der Zuschuss: Wenn Sie für die zurückliegenden fünf Jahre eine regelmäßige Vorsorge nachweisen können, beträgt der Festzuschuss schon 70 Prozent – und steigt sogar auf 75 Prozent, wenn Sie für zehn aufeinanderfolgende Jahre die zahnärztliche Vorsorge für Ihr Zähne nachweisen können.

Bitte beachten Sie: Seit dem 1. Juli 2022 erfolgt die Beantragung Ihrer geplanten Behandlung digital. Das heißt, Ihre zahnärztliche Praxis übermittelt den Heil- und Kostenplan direkt an die Krankenkasse.
Ihre Zahnärztin oder Ihr Zahnarzt erhält dann von uns zügig eine Rückmeldung über die Höhe des Zuschusses. Sie erhalten die Information per Post.

Unser Tipp: Wir empfehlen Ihnen, vor einer größeren Zahnersatz-Behandlung die Kosten zu vergleichen.

Vollnarkose beim Zahnarzt

Hier können Sie sich informieren unter welchen Voraussetzungen wir die Kosten für die Vollnarkose beim Zahnarzt übernehmen können.

Kieferorthopädische Behandlung

Behandlungen bei Kiefer- und Zahnfehlstellungen sind oft langwierig. Anspruch auf eine kieferorthopädische Versorgung haben Versicherte, wenn eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht. Dieser Befund muss eine Einstufung in die Kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) rechtfertigen. Ein Anspruch auf Kieferorthopädische Behandlung besteht nur bei KIG 3-5.

Die kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG)
 
 

Die KIG sind grundsätzlich in fünf Grade eingeteilt. Die Grade eins und zwei umfassen geringgradig bis mäßig ausgeprägte Zahnfehlstellungen und Kieferanomalien. Zu deren Korrektur ist aus ästhetischen Gründen zu raten, es besteht jedoch keine dringliche Behandlungsbedürftigkeit. Die Grade drei bis fünf der KIG enthalten ausgeprägte Zahnfehlstellungen und Kieferanomalien, deren Korrektur aus medizinischen Gründen notwendig bzw. dringend erforderlich ist.

Die BKK evm übernimmt grundsätzlich 100 Prozent der Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung. Die Kostenübernahme erfolgt in zwei Schritten:

  • Während der Behandlungszeit übernehmen wir 80 Prozent der Behandlungskosten. Die Abrechnung erfolgt über die elektronische Gesundheitskarte. Die restlichen 20 Prozent werden zunächst vom Versicherten selbst als Eigenanteil getragen.
  • Nach einem erfolgreichen Abschluss der Behandlung erstatten wir den von Ihnen übernommenen Eigenanteil in Höhe von 20 Prozent ohne Abzüge. Der erfolgreiche Abschluss muss vom behandelnden Kieferorthopäden bescheinigt werden.

Befinden sich mehrere Kinder gleichzeitig in Behandlung, verringert sich Ihr Eigenanteil für das zweite und jedes weitere Kind auf 10 Prozent. In diesem Fall übernimmt die BKK evm bereits 90 Prozent der Kosten für die Zeit während der Behandlung. Nach erfolgreich abgeschlossener Behandlung erstatten wir Ihnen den Eigenanteil von 10 Prozent ohne weitere Abzüge.

Ab dem 18. Lebensjahr ist eine Kostenübernahme nur bei besonders schweren Kieferanomalien möglich, die sich nur durch kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Maßnahmen erfolgreich korrigieren lassen.
Nur bei wenigen Zahnfehlstellungen und Kieferanomalien (zum Beispiel bei ausgeprägter Progenie oder skelettal offenem Biss) kann wegen eines ungünstigen skelettalen Wachstums keine kieferorthopädische Therapie im Kindesalter erfolgen. In diesen Fällen ist eine Behandlung erst nach Abschluss des Wachstums möglich.