Tages- und Nachtpflege
Leistungen in der häuslichen Pflege können bei Pflegegrad 2 bis 5 mit Leistungen der Tages- und Nachtpflege - auch als teilstationäre Pflege bezeichnet - kombiniert werden, z. B. wenn eine Pflegepersonen tagsüber berufstätig ist. Hierbei wird die pflegebedürftige Person zeitweise in einer stationären Einrichtung betreut und kehrt danach wieder in ihre häusliche Umgebung zurück.
Die Pflegekasse übernimmt bei der teilstationären Pflege Aufwendungen für Pflege, soziale Betreuung, Beförderung durch einen Fahrservice und medizinische Behandlungspflege. Unterkunfts- und Verpflegungskosten müssen privat bezahlt werden. In bestimmten Fällen können aber die Eigenanteile erstattet werden.
Pflegebedürftige können die Ansprüche auf Tages- und Nachtpflege, Pflegegeld und Pflegesachleistungen miteinander kombinieren und seit 2015 die Tages- und Nachtpflege in vollem Umfang neben anderen Leistungen der häuslichen Pflege wie Pflegegeld oder Pflegesachleistung ohne Anrechnung in Anspruch nehmen.
Für die Abrechnung mit der Pflegekasse gelten folgende monatlichen Höchstbeträge:
- Pflegegrad 2: 689 €
- Pflegegrad 3: 1.298 €
- Pflegegrad 4: 1.612 €
- Pflegegrad 5: 1.995 €