News / Aktuelles

RSV-Impfung nun Kassenleistung

Die Ständige Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut empfiehlt seit dem 8. August 2024 die RSV-Impfung als Standardimpfung für Personen ≥75 Jahre und als Indikationsimpfung für Personen im Alter von 60-74 mit schweren Grunderkrankungen und Bewohnende von Einrichtungen der Pflege.[1] Am 3. September legte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) seinen Entwurf über die Umsetzung der STIKO-Empfehlung in der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) vor.[2] Mit Veröffentlichung dieser Änderung im Bundesanzeiger am 26.09.2024 wurde heute die RSV-Impfung für ältere Erwachsene in den Pflichtleistungskatalog aller gesetzlichen Krankenkassen übernommen.[3]

Alle beteiligten Instanzen haben die Wichtigkeit und Dringlichkeit erkannt, dass ältere Erwachsene vor der RSV-Saison geschützt werden müssen und haben in einer Rekordzeit von 2 Monaten, anstelle der möglichen 4 Monate, den Prozess zur Pflichtleistung umgesetzt.

Entscheidend für einen schnellen und breiten Schutz der vulnerablen Bevölkerung ist die zügige Implementierung der Leistung in die regionalen Impfvereinbarungen und den SSB, um allen Versicherten einen schnellen und niederschwelligen Zugang vor der schon bald beginnenden Infektionssaison zu ermöglichen.

 

 

Weiterlesen …

Information für freiwillig versicherte Rentner

Nach § 307j Absatz 1 SGB VI wird ein Rentenzuschlag als monatliche Rentenleistung vom 1. Juli 2024 bis zum 30. November 2025 in den Fällen einer Rente wegen Erwerbsminderung, Erziehungsrente, Hinterbliebenenrente und Rente wegen Alters gezahlt. Die Zahlung des Rentenzuschlags erfolgt neben der zugrundeliegenden Bestandsrente durch den jeweiligen Rentenversicherungsträger.

Die Rentenzuschläge im Sinne des § 307j SGB VI unterliegen in ihrer Eigenschaft als Rentenleistung im Sinne des § 23 SGB I der Beitragspflicht im Anwendungsbereich des § 240 SGB V. Weil das für versicherungspflichtige Mitglieder aus Vereinfachungsgründen praktizierte Verfahren einer pauschalen Beitragszahlung aus dem Rentenzuschlag durch den Rentenversicherungsträger für freiwillige Mitglieder nicht gilt, kommt für sie nur eine mitgliederbezogene Beitragserhebung durch die Krankenkasse in Frage.

Weiterlesen …